Bildungsinitiative Hannover
 
 
Hannover, 10.12.2009
  Auszeichnungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Bildungsinitiative Hannover e.V.


§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Bildungsinitiative Hannover e.V. (nachfolgend "Auftragnehmer").

Lieferungen und Leistungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere

- Lieferung von Hard- und Software-Komponenten
- Installation und Einrichtung von Hard- und Software-Komponenten
- sonstige Leistungen, wie Erarbeitung von Materialien, Verfahrensbeschreibungen u.a.
- Beratung und Schulung
- sonstige Angebote

(2) Vertragsbedingungen der Auftraggeber sowie Änderungen oder Ergänzungen sämtlicher Vertragsbestandteile sind nur gültig, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind.

(3) Die konkreten Vertragsleistungen sind in den Angeboten formuliert. Nicht zutreffende Regelungen dieser AGB können nach speziellen Erfordernissen angepasst und in den Angeboten anders eingearbeitet werden.

§ 2 Vertragsabschluss, Ausführungsunterlagen

(1) Nur schriftlich vom Auftragnehmer unterschriebene Angebote sind verbindlich. Mündliche und fernmündliche Abreden werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam.

(2) Der Auftragnehmer ist, sofern keine andere Festlegung erfolgte, für 3 Monate nach Ausstellungsdatum an das Angebot gebunden.

(3) Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Kostenvoranschläge, Abbildungen und Zeichnungen sind nur Annäherungswerte und nur als solche maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(4) An allen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zugänglich gemacht werden.

(5) Unterlagen, Zeichnungen und Muster sind auf Verlangen, nach Durchführung des Auftrags oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben. Bei Ablehnung des Vertragsangebotes ist dies einschließlich der Anlagen zurückzusenden. Vervielfältigungen und Veränderungen sind ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers untersagt und berechtigen diesen zum Schadenersatz.

§ 3 Vertragsdurchführung

(1) Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen durch geeignetes Personal oder durch von ihm beauftragte Subunternehmer.
(2) Sind an einem Erfüllungsort mehrere Firmen tätig, sind die Arbeiten selbständig durch die Verantwortlichen des Auftraggebers aufeinander abzustimmen.

(3) Die vertraglich vereinbarten Fristen beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere die von ihm zu erstellenden oder zu beschaffenden Unterlagen, vorliegen.

(4) Die vereinbarten Fristen verlängern sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, um die Dauer des Leistungshindernisses. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten/Subunternehmer eintreten.
Zu den vorstehenden Umständen zählen insbesondere währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen oder marktbedingte Material- und Warenbeschaffungsprobleme. Beginn und Ende sowie Art derartiger Hindernisse werden dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 4 Gewährleistung, Haftung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Auftragnehmer wie folgt:

(1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Gewährleistung für vom Auftraggeber geliefertes oder vorgegebenes Material ist ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Auftraggeber Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

(3) Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.

(4) Wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben und der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels nach Ablauf dieser Frist abgelehnt hat, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

(5) Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Auftragnehmer und Auftraggeber eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
(6) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

(7) Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

(9) Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in § 4 (1), (5) und (8) gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.  

(10) Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.


(11) § 4 (1) bis (10) gelten entsprechend für solche Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

(12) Die Haftung richtet sich nach den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen. Im übrigen werden Ansprüche auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen oder der Schadenersatz resultiert aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn.

§ 5 Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

(1) Der Besitz und die Gefahr gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Abnahme der Leistung auf den Auftraggeber über.

(2) Die Lieferungen des Auftragnehmers verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche im Eigentum des Auftragnehmers. Vor Eigentumsübergang ist die Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Lieferungen untersagt.

(3) Die vorgenannten Regelungen finden keine Anwendung auf die gelieferten Gegenstände, die im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben.

§ 6 Preise

Sämtliche Preise sind Nettopreise, angegeben in Euro. Allen sich aus Verträgen ergebenden Rechnungsbeträgen wird Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet. Gemäß dem geltenden Umsatzsteuerrecht sind Umsätze aus Forschung und Lehre steuerfrei. Gebühren für Mahnungen, Nachinkasso und Verzugszinsen sind ebenfalls umsatzsteuerfrei.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Die Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist kann vertraglich auf höchstens 30 Tage verlängert werden.

(2) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen, werden alle Forderungen sofort fällig. In diesen Fällen werden Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen erbracht. Mit Ablauf des Fälligkeitstermins gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Auftragnehmer ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, den eingetretenen Verzugsschaden zu verlangen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt folgenden Verzugsschaden geltend zu machen:
Mahnung:                  3,00 EUR - keine Umsatzsteuer
Nachinkassogang:                          20,00 EUR - keine Umsatzsteuer

Bei Zahlungsverzug werden auf den fälligen Betrag Verzugszinsen von 8 % p. a. berechnet.

(4) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Hannover.

(3) Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 9 Verbindlichkeit des Vertrages

(1) Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 10 Datenschutz

Die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten werden gespeichert und verarbeitet. Die b.i.h weist darauf hin, dass die personenbezogenen Daten maschinell gespeichert und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verarbeitet und genutzt werden. Diese Daten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig und für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Daten an zertifizierende Unternehmen zum Zwecke der Zertifizierung und Qualifizierung unserer Kunden. Der Kunde erklärt sich mit der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten einverstanden.

§ 11 Eigenwerbung

Der Auftraggeber erteilt der Bildungsinitiative Hannover e.V. mit dem Auftrag ausdrücklich das Recht, die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz und für die Eigenwerbung zu verwenden.

Stand: 02. Mai 2005